Rechtsanwälte
Katharina Arp, Jan-Ontjes Güldenzoph & Jochen Meeder
 

 

 

 
Kündigung

Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, dann befinden sie sich in der Regel in einer nahezu existenzbedrohenden Situation. Arbeitverhältnisse sind in der Regel Dienstverträge nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und bedürfen insofern nach § 623 BGB zwingend der Schriftform im Falle einer Kündigung.

Sollten sie als Arbeitnehmer eine solche schriftliche Kündigung erhalten, dann gilt es, vom ersten Moment an eine Vielzahl von Dingen zu beachten. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Der Kündigungsschutzstreit ist rechtlich auf den Erhalt des Arbeitsplatzes gerichtet. Wirtschaftlich gesehen geht es aber sehr häufig um eine möglichst hohe Abfindung, so dass die Einholung rechtlichen Rates so früh wie möglich ratsam ist.

 

Arbeitszeugnis

Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für den gekündigten Arbeitnehmer kann sich die Frage stellen, ob man ein einfaches Zeugnis einem qualifizierten Zeugnis vorziehen sollte. Mitunter sind die Formulierungen in den Zeugnissen nicht ganz eindeutig und können sich bei späteren Bewerbungen nachteilig für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken.  Häufig muß ein korrektes und wohlwollendes Zeugnis über das Arbeitgericht eingeklagt werden.

 

Abmahnung

Für den Fall, dass sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten haben sollten, die zu den Personalakten genommen wird, sollte ihnen bewusst sein, dass diese Abmahnung in Zukunft eine Kündigung begründen kann. Sind sie mit der Abmahnung nicht einverstanden, dann sollten sie diese gerichtlich überprüfen lassen.

 

Kosten

Im Falle einer Mandatsübernahme werden wir frühzeitig eine Kosten-Nutzenanalyse anhand ihres Falles durchführen. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten jede Partei ihre Kosten selber übernimmt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12 a Arbeitsgerichtsgesetz). Sollte ihnen eine Kündigung drohen, so kann es sinnvoll sein, rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anzustreben. Bedenken sie, dass es häufig einer gewissen Vorlaufzeit bedarf, bevor sie Versicherungsschutz genießen.

 

Prozesskostenhilfe

Auf Antrag kann ihnen auch sog. Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Dies ist abhängig von ihren Vermögensverhältnissen und von den Erfolgsaussichten ihres Begehrens vor Gericht. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Rubrik Downloads. Bei der Bearbeitung sind wir ihnen gerne behilflich.

 

www.agm-rechtsanwaelte.de