Rechtsanwälte
Katharina Arp, Jan-Ontjes Güldenzoph & Jochen Meeder
 

 

 

Strafrecht

 

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Für den Fall, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde, ist zeitnah – noch vor der Vernehmung bei der Polizei – die Einschaltung eines Rechtsanwaltes geboten.

Eine entsprechende Strafprozessvollmacht finden sie unter Downloads. Diese sollten sie ausdrucken und uns unterschrieben zukommen lassen. Sodann würden wir für sie tätig werden können und in aller Regel zunächst Akteneinsicht beantragen.

 

Akteneinsicht

Nach § 147 der Strafprozessordnung (StPO) werden dem Verteidiger die Akten zur Einsicht überlassen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann das weitere Verteidigungsverhalten eng mit dem Mandanten abgestimmt werden.

 

Schweigerecht

Der Beschuldigte in einem Strafverfahren hat das Recht die Aussage zu verweigern. Daraus dürfen ihm keine Nachteile erwachsen (§ 261 StPO).  Es ist stets ratsam, zunächst von diesem Recht Gebrauch zu machen und mit dem Verteidiger – nach erfolgter Akteneinsicht – das weitere Vorgehen zu besprechen.

 

Kosten

Auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind die Kosten durch den Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für die Strafverteidigung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

 

www.agm-rechtsanwaelte.de